Offene Fragen zum Schiedsgericht führen zu Rechtsunsicherheit
Wichtige Fragen zur Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtsübernahme durch die Schweiz sind im Rahmenabkommen nicht abschliessend geregelt und schaffen Rechtsunsicherheit. Weder die Kompetenzen des Schiedsgerichts noch dessen Stellung gegenüber der EU-Legislative sind eindeutig und abschliessend definiertSo ist es offen, ob das Schiedsgericht über die Kompetenz verfügt, die Normen abstrakt oder nur anlässlich eines konkreten Einzel- resp. Streitfalles zu prüfen. Ebenfalls nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob die Schweiz EU-Recht bereits dann übernehmen muss, wenn ein entsprechendes Verfahren vor dem EuGH noch hängig resp. noch nicht abgeschlossen ist.  Gemäss Rahmenvertrag kann das Schiedsgericht keine vorläufigen Massnahmen treffen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann deshalb keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach dieser Lesart müsste die Schweiz Rechtsanpassungen bereits dann übernehmen, wenn das entsprechende Verfahren beim angerufenen Schiedsgericht noch hängig ist. Da die Rechtsprechung des EuGH Monate oder Jahre in Anspruch nehmen kann, entsteht eine Situation, in der die Schweiz EU-Recht zwingend übernehmen muss, ohne dass der EuGH abschliessend und verbindlich geurteilt hätte.   Mit einer derartigen Situation konfrontiert, stünden der Schweiz zwei Optionen zur WahlEntweder fügt sich die Schweiz dem Druck der EU und nimmt die Rechtsanpassung vor, um sie nach einem allfälligen Urteil des Schiedsgerichtes wieder rückgängig zu machen. Oder die Schweiz verzichtet – zumindest bis eine Entscheidung des Schiedsgerichtes vorliegt – vorerst darauf, die Rechtsanpassungen vorzunehmen und muss als Konsequenz aber mit Gegenmassnahmen der EU rechnen.  Die geschilderte Situation wirft in beiden Fällen viele Fragen auf und untergräbt die Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Akteure – insbesondere die der Unternehmen. Das Fehlen mittel- und längerfristig verbindlicher Rechtsgrundlagen, bis das Schiedsgericht geklärt hat, ob die Schweiz eine Rechtsanpassung vornehmen muss oder nicht, wird in der Praxis zu einem Wildwuchs an Interpretationen, Auslegungen und Handlungsempfehlungen führen, solange nicht klar ist, welche Regeln mit welcher Verbindlichkeit anzuwenden sind. Eine einheitliche Rechtsanwendung wäre damit nicht mehr gegeben.